Am 28. Januar 2019 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entschieden, dass der vorläufige Planungsstopp aufgehoben wird. (PDF Download des VGH-Beschlusses starten). Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte diesen Stopp am 7. Dezember 2018 verfügt. Eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird im Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt getroffen. Darüber hinaus liegt die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor.
Die neuerliche Entscheidung des VGH ist aus mehreren Gründen bemerkenswert. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt nämlich sehr wohl, dass das Bürgerbegehren bis zum 30. Januar 2018 zulässig war. Er schreibt auf Seite 5 seiner Entscheidung:
„Der Beschluss des Gemeindevorstands vom 30. Januar 2018 zur Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung steht der Durchführung des Bürgerbegehrens entgegen.“
Laut VGH ergibt sich daraus, dass dem Bürgerentscheid bis zum 30. Januar 2018 der Beschluss des Gemeindevorstands nicht entgegenstand. Das Bürgerbegehren war also bis dahin zulässig und wurde erst durch den Beschluss des Gemeindevorstands vom 30. Januar 2018 unzulässig. Die vorangegangene mehrheitliche Ablehnung durch die Gemeindevertretung am 19. Dezember 2017 war demnach rechtswidrig. Trotzdem soll es nun nach der vorläufigen Auffassung des VGH keinen Bürgerentscheid geben. Dabei hätte die Gemeindevertretung die Möglichkeit, ihr rechtswidriges Verhalten zu korrigieren, indem sie den Bürgerentscheid nachträglich beschließt.
Wir setzen darauf, dass die Mehrheit in der Gemeindevertretung so viel Courage mitbringt und dies auch tut. Andernfalls wäre die weitere Planung und das Baugebiet selbst von dem Makel besetzt, dass es erst durch unlautere Methoden ermöglicht wurde. Ein Festhalten am rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Dezember 2017 würde auch das Vertrauen in unsere Demokratie und in den Rechtsstaat weiter beschädigen. Das dürfte auch die Investorin, die Stiftung Nieder-Ramstädter Diakonie (NRD), nicht wollen, die sich bei all ihrem Handeln auf einen besonderen Auftrag beruft. Wir hoffen, dass die politische Mehrheit die Chance der Korrektur nutzt, um die Glaubwürdigkeit der Institutionen wieder herzustellen.
Geht es nach dem Verwaltungsgerichtshof, ist eine gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen der Verwaltung überdies grundsätzlich weder für Mitglieder der Gemeindevertretung noch für Unterzeichner des Bürgerbegehrens möglich. Das sah das Verwaltungsgericht Darmstadt noch anders. Es hatte erkannt, dass der Beschluss des Gemeindevorstands vom 30. Januar 2018 auch die Rechte der Teilnehmer des Bürgerbegehrens betraf. Die Entscheidung des VGH ist dagegen geradewegs eine Einladung an die Verwaltung zu rechtlich fragwürdigem Verhalten, da ein Rechtsschutz unzulässig sei. Das widerspricht den zentralen Forderungen unseres Rechtsstaates, der grundsätzlich Möglichkeiten bereithält, rechtlich umstrittene Verwaltungsentscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Bei allem sind wir bereit, auch die Chancen der Mediation, die Bürgermeister Willi Muth angestoßen hat, zu nutzen. Hier setzen wir darauf, echte Kompromisse zu erzielen, die auch die Interessen der Menschen vor Ort berücksichtigen.